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   OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 W 9/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,14310
OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 W 9/08 (https://dejure.org/2008,14310)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2008 - 11 W 9/08 (https://dejure.org/2008,14310)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. April 2008 - 11 W 9/08 (https://dejure.org/2008,14310)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Frist für Nebenintervention eines Aktionärs auf Seiten der beklagten Aktiengesellschaft im Anfechtungsprozess

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesonderte Entscheidung über die Kosten im Falle einer streitgenössischen Nebenintervention

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung über die Kostend der Nebenintervention

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 2330
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06

    Niederlage für sog. "Berufsaktionäre": Grundsatz der Kostenparallelität gilt

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 W 9/08
    Über die Kosten des Nebenintervenienten ist eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung zu befinden, da es sich im vorliegenden Fall um eine streitgenössische Nebenintervention handelt, so dass §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO Anwendung finden (dazu grundlegend BGH II ZB 23/06 in NJW-RR 2007, 1577 für den Fall des Beitritts auf Seiten der Anfechtungskläger).
  • BGH, 23.04.2007 - II ZB 13/06

    Rechtsstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 W 9/08
    Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, da die Frage, ob die Frist des § 246 Abs. 2 S. 4 AktG auch für den Beitritt auf Seiten der beklagten Gesellschaft von Bedeutung ist, nicht höchstrichterlich geklärt ist; die Entscheidungen BGH II ZB 13/06 und BGH II ZB 29/05 befassen sich nur mit der Frage der Rückwirkung der Einführung des § 246 Abs. 4 S. 2 AktG im Rahmen eines auf Seiten der Kläger erfolgten Beitrittes, so dass aus dieser Entscheidung keine indirekten Schlüsse für die Lösung der hier streitigen Frage gezogen werden können.
  • BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05

    Rechtstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 W 9/08
    Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, da die Frage, ob die Frist des § 246 Abs. 2 S. 4 AktG auch für den Beitritt auf Seiten der beklagten Gesellschaft von Bedeutung ist, nicht höchstrichterlich geklärt ist; die Entscheidungen BGH II ZB 13/06 und BGH II ZB 29/05 befassen sich nur mit der Frage der Rückwirkung der Einführung des § 246 Abs. 4 S. 2 AktG im Rahmen eines auf Seiten der Kläger erfolgten Beitrittes, so dass aus dieser Entscheidung keine indirekten Schlüsse für die Lösung der hier streitigen Frage gezogen werden können.
  • OLG Nürnberg, 17.07.2009 - 12 W 1050/09

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Interventionsinteresse des aufseiten der

    Gleiches gilt für den auf Beklagtenseite beitretende Nebenintervenienten; auch insoweit folgt ein rechtliches Interesse bereits aus der in §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG angeordneten Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Urteils für und gegen alle Aktionäre (OLG Hamburg OLGR 2009, 73; Hüffer, AktG 8. Aufl. § 246 Rn. 5f.; Bürgers/Körber, AktG § 246 Rn. 33; MünchKomm-AktG/Hüffer, 2. Aufl. § 246 Rn. 7, 9).

    Die Nebeninterventionsfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG, nach der sich ein Aktionär als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung der Klage an dem Rechtsstreit beteiligen kann, ist nur für den auf Seiten des klagenden Aktionärs, nicht auch für den auf Seiten der beklagten Aktiengesellschaft beitretenden Aktionär einschlägig (OLG Hamburg OLGR 2009, 73; vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.2007 a.a.O.; OLG Nürnberg AG 2007, 295).

  • OLG Frankfurt, 05.11.2013 - 5 W 37/13

    Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers nach Vergleich zwischen den Parteien

    Der Antrag ist zulässig, über den Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers ist zu entscheiden, nachdem der Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich der Parteien, der keine Regelung betreffend die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers enthält, beendet worden ist, denn der Anspruch des Nebenintervenienten auf eine gerichtliche Entscheidung steht außer Zweifel (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.1960 - V ZR 47/55, Juris-Rz. 3; Hans. OLG Hamburg, ZIP 2008, 2330, Juris-Rz. 1).
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